Betriebsordnung

1.

Das Reiten und die sonstige Benutzung der Reitanlage ist nur Mitgliedern gestattet und geschieht, ohne weisungsbefugten Reitlehrer, Reitwart und Fahrwart, oder ohne Auftrag der weisungsbefugten Personen auf eigene Gefahr.

 

 

2.

Unbefugten ist das Betreten der Reitanlage verboten.

 

 

3.

Nach § 2 Abs. 2 bis 4 unserer Satzung, darf die Reitanlage nur für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.
Daraus ergibt sich zwingend, dass erwerbsmäßiger Beritt, Ausbildung, sowie Pferdehandel verboten ist.
Pferdewechsel bei aktiven Mitgliedern ist nach Absprache mit der Vorstandschaft möglich.

 

 

4.

Der Unterricht durch fremde Reitlehrer, oder auch Privatpersonen im Reitbetrieb, bedarf der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft.

 

 

5.

Das Rauchen in der Reitbahn ist strengstens verboten.

 

 

6.

Hunde sind in der Reithalle, auf der Tribüne und im Reiterstüble an der Leine zu führen.

 

 

7.

Das Tragen von splittersicheren Reitkappen ist Pflicht.

 

 

8.

Die Benutzung der freigegebenen Hindernisse steht allen aktiven Mitgliedern frei. Sie sind nach der Benutzung unverzüglich an den alten Platz zurückzustellen, bzw. aufzuräumen. Beschädigungen an Hindernissen und der Anlage sind sofort zu melden.

 

 

9.

Die Benutzer, die die Reithalle als letzte verlassen, sind verpflichtet, die Beleuchtung auszuschalten, sowie Tore und Türen ordnungsgemäß abzuschließen.

 

 

10.

Jeder Benutzer der Anlage ist verpflichtet, Pferdeeingang und Hoffläche sauber zu halten.
Miteingeschlossen ist auch die Stelle, an der die Pferde be- und entladen werden.

 

 

11.

Alle Pferde müssen haftpflichtversichert sein, und frei von ansteckenden Krankheiten.
Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden.

 

 

12.

In der Regel dürfen nur Pferde, deren Besitzer Mitglied ist, auf der Anlage bewegt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

 

 

13.

Benutzungszeiten der Reitanlage: täglich von 6.00  -  22.00 Uhr.
Bei offiziellen Reit- und Übungsstunden, Veranstaltungen und Arbeitsdienst ist die Anlage gesperrt.

 

 

14.

Der regelmäßige Bahn- und Putzdienst, zu der jeder Benutzer verpflichtet ist, hat keine Auswirkung auf den üblichen Arbeitsdienst laut der Kostenordnung Punkt 4.
Die Einteilung über den Bahn- und Putzdienst ist dem Aushang am Schwarzen Brett zu entnehmen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw., ist für Ersatz zu sorgen. Wer Bahndienst oder Großputz ignoriert, hat ein Ordnungsgeld von je EUR 10.- an die Jugendkasse zu entrichten.

 

 

15.

Die Bahnordnung (Aushang am Schwarzen Brett) ist Bestandteil dieser Hallenordnung.

 

 

16.

Alle Benutzer sind verpflichtet, hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb der Anlage - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, sowie artgerecht zu behandeln und unterzubringen.
b) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen oder misshandeln.

 

 

17.

Verstöße gegen diese Betriebsordnung können zum Ausschluss von der Benutzung der Anlage führen.

 

 

18.

Weisungsberechtigt ist die Vereinsleitung. Mitaufsichtsführend sind: Reitwart, Fahrwart und Reitlehrer.

 

 

19.

Anträge und Beschwerden sind an die Vereinsleitung zu richten.

 

 

 

Die Vereinsleitung

 

 

Erklärung (zum Verbleib beim Verein)

 

Vor- und Zuname

___________________________________

Straße und Hausnr.

___________________________________

PLZ/Wohnort

___________________________________

Geburtsdatum

___________________________________

 

Hiermit anerkenne ich die Betriebs- und Bahnordnung und verpflichte mich, die Hallengebühr am jeweiligen Stichtag (Jahreshauptversammlung) unverzüglich zu bezahlen oder den Hallenschlüssel unaufgefordert an ein Vorstandsmitglied abzugeben.

 

Datum __________

Unterschrift des Antragsstellers ___________________________________

 

Bei Minderjährigen
Unterschrift des Erziehungsberechtigten ________________________________