Betriebsordnung
1. |
Das Reiten und die sonstige Benutzung der Reitanlage ist nur Mitgliedern gestattet und geschieht, ohne weisungsbefugten Reitlehrer, Reitwart und Fahrwart, oder ohne Auftrag der weisungsbefugten Personen auf eigene Gefahr. |
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2. |
Unbefugten ist das Betreten der Reitanlage verboten. |
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3. |
Nach § 2 Abs. 2 bis 4 unserer Satzung, darf die Reitanlage nur für gemeinnützige Zwecke genutzt werden. |
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4. |
Der Unterricht durch fremde Reitlehrer, oder auch Privatpersonen im Reitbetrieb, bedarf der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft. |
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5. |
Das Rauchen in der Reitbahn ist strengstens verboten. |
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6. |
Hunde sind in der Reithalle, auf der Tribüne und im Reiterstüble an der Leine zu führen. |
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7. |
Das Tragen von splittersicheren Reitkappen ist Pflicht. |
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8. |
Die Benutzung der freigegebenen Hindernisse steht allen aktiven Mitgliedern frei. Sie sind nach der Benutzung unverzüglich an den alten Platz zurückzustellen, bzw. aufzuräumen. Beschädigungen an Hindernissen und der Anlage sind sofort zu melden. |
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9. |
Die Benutzer, die die Reithalle als letzte verlassen, sind verpflichtet, die Beleuchtung auszuschalten, sowie Tore und Türen ordnungsgemäß abzuschließen. |
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10. |
Jeder Benutzer der Anlage ist verpflichtet, Pferdeeingang und Hoffläche sauber zu halten. |
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11. |
Alle Pferde müssen haftpflichtversichert sein, und frei von ansteckenden Krankheiten. |
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12. |
In der Regel dürfen nur Pferde, deren Besitzer Mitglied ist, auf der Anlage bewegt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft. |
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13. |
Benutzungszeiten der Reitanlage: täglich von 6.00 - 22.00 Uhr. |
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14. |
Der regelmäßige Bahn- und Putzdienst, zu der jeder Benutzer verpflichtet ist, hat keine Auswirkung auf den üblichen Arbeitsdienst laut der Kostenordnung Punkt 4. |
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15. |
Die Bahnordnung (Aushang am Schwarzen Brett) ist Bestandteil dieser Hallenordnung. |
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16. |
Alle Benutzer sind verpflichtet, hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb der Anlage - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere |
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17. |
Verstöße gegen diese Betriebsordnung können zum Ausschluss von der Benutzung der Anlage führen. |
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18. |
Weisungsberechtigt ist die Vereinsleitung. Mitaufsichtsführend sind: Reitwart, Fahrwart und Reitlehrer. |
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19. |
Anträge und Beschwerden sind an die Vereinsleitung zu richten. |
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Die Vereinsleitung |
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Erklärung (zum Verbleib beim Verein)
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